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Begründungspflicht für Regressbescheide

Das Sozialgericht hat dem Beschwerdeausschuss die Pflicht auferlegt, seine Regressbescheide ausführlicher zu begründen. Gerade im Bereich der kompensatorischen Einsparungen und der Praxisbesonderheiten ist der Beschwerdeausschuss nach Auffassung des SG verpflichtet, seine Ausführungen detailliert zu begründen. In die gleiche Richtung geht eine Entscheidung des LSGs, wonach auch der Beschwerdeausschuss die Begründung einer Praxisbesonderheit - hier im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen - substantiieren muss. Das LSG hat Art und Weise der nunmehr erforderlichen Quantifizierung dargestellt.

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Korinna Nodop (geb. Schmidt)
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